Fuß/Hax(n)

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Fuß/Hax(n) (I) (Frage 3a)

Der ‘unterste Teil des menschlichen Körpers’ heißt im größten Teil des deutschen Sprachgebiets Fuß/Fuss. In Bayern, Österreich und Südtirol ist daneben auch Hax, Hax(e)n üblich, ein Wort, das als Femininum Haxe im übrigen Gebiet nur das untere Bein von Tieren bezeichnet (vgl. die Schweinshaxe). Im Bairischen ist es zumeist ein Maskulinum (der Hax(en)) – die Instabilität des Genus wird hier dadurch begünstigt, dass das Wort vor allem im Plural auftritt, der in allen Fällen Haxen lautet.

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Fuß/Hax(n) (II) (Frage 3b)

Einen klaren großräumigen Gegensatz, der zu Missverständnissen führen kann, gibt es hinsichtlich der Frage, welcher Teil des Körpers genau mit Fuß/Fuss oder Hax(en) bezeichnet wird – d. h. wie weit nach oben der ‘unterste Teil des menschlichen Körpers’ nach dem regionalen Wortgebrauch jeweils reicht. Im Nordteil Deutschlands bis zum Main (inklusive Pfalz und Kurpfalz), aber auch in der Schweiz und in Südbaden wird nur der Bereich bis zum Fußknöchel als Fuß/Fuss bezeichnet. Fast überall im südlicheren Teil Deutschlands meint man dagegen mit Fuß bzw. Hax(en) nicht nur diesen Bereich, sondern auch noch das ganze Bein bis zur Hüfte. Aus Österreich und Südtirol werden beide Versionen gemeldet. Eine dritte Version, nach der nur der Bereich unterhalb des Knies so bezeichnet wird, wurde nur einige Male verstreut angegeben.

Fuß/Fuss ist möglicherweise die ältere Bezeichnung für den unteren Teil des menschlichen Körpers bis zur Hüfte, denn das germanische Wort, dem nhd. Bein zugrunde liegt, bedeutete zunächst ‘Knochen’ (vgl. engl. bone oder alte Wortbildungen und Redewendungen wie Schlüsselbein, Elfenbein, Gebeine, Beinhaus oder durch Mark und Bein u. a., s. Duden Etymologie, S. 71, Pfeifer, 115). Noch Adelung gibt als erste Bedeutung von Fuß das Gliedmaß „bis an den Unterleib“ an: „Überhaupt, von diesen Gliedmaßen bey allen Thieren, welche im gemeinen Leben auch Beine genannt werden. Der Mensch und die Vögel haben zwey, manche Thiere vier, die Insecten sechs und mehr Füße.“ (Adelung 1811, 373f.)